Professor Doktor Lars Leuschner (Rund um Fußball)

Captain Spaulding, Saturday, 23.11.2024, 11:11 (vor 9 Tagen) @ Handgottesseinvater

natürlich nichts. auch unbeliebte jobs müssen sorgfältig erledigt werden.

die wahlkommission hat die eignung der kandidierenden gemäß § 14 abs. 2 der satzung prüfen, bei mehr als 16 geeigneten kandidierenden hat sie nach § 14 abs. 3 s. 4 der satzung pflichtgemäßes ermessen auszuüben. das heisst, es dürfen keine sachfremden erwägungen in die entscheidung einfließen.

die eignungskriterien nach 14 abs. 2 sind: 1. vereinsmitglied, 2. zwischen 30 und 75 jahre alt, 3. langjährige erfahrung in managementposition ODER sport ODER anerkannte Persönlichkeit des öffentlichen lebens, 4. persönliche erklärung.

ich will nichts gegen die eignung der personen sagen (und bin froh, dass der ein oder andere trotz fehlens der satzungserfordernisse im ar ist), aber ein rechtsanwalt/richter hat keine managementposition und ist auch nicht qua amt eine person des öffentlichen lebens. dasselbe gilt für abteilungs- und referatsleiter*innen, sportjournalisten etc.

demgegenüber einen ehemaligen finanzminister nicht zuzulassen (managementposition UND person des öffentlichen lebens), wirft die frage auf, welche kriterien wie gewichtet wurden. die Wahlkommission muss ihre entscheidung laut satzung nicht begründen, sollte sie aber.

die begründung, einen weiteren kandidierenden zur wahl nicht zuzulassen, weil sonst "die fans" zu viel einfluss im aufsichtsrat haben, hat mit der eignung der kandidierenden nichts zu tun und ist sachfremd. damit hat die wahlkommission die grenzen ordnungsgemäßen ermessens klar überschritten.

mit dieser begründung der mv die möglichkeit zu nehmen, eine eigene entscheidung zu treffen, wie viel macht sie den fans im verein einräumen möchte, ist ausserdem bevormundend.

job mangelhaft erledigt.

Danke.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum