Kaishu Sano - Update (Rund um Fußball)
Aufgrund welcher Faktenlage kann man in diesem Fall die Möglichkeit ausschließen?
Es gilt im deutschen Recht abgeleitet aus Art. 103 Absatz 2 GG, Art. 6 Absatz 2 EMRK sowie aus § 261 StPO die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Solange seine Schuld nicht zweifelsfrei belegt ist, gilt die Unschuldsvermutung. Daran sollte sich auch bitte jeder halten.
Es gibt keine valide Faktenlage und daher erübrigt sich eigentlich jegliche Diskussion und Spekulation. Einfach abwarten und die Executive und Judikative ihre Arbeit machen lassen. Der japanische Boulevard ist keine valide Quelle.