Hausdurchsuchungen (Alles außer Fußball)

Weizen05, Wednesday, 10.10.2018, 13:13 (vor 1987 Tagen) @ MPO

Welcher Rechtsgrund liegt da deiner Meinung vor? Die Impressumspflicht gilt für "geschäftsmäßige Telemedien". Ich kann da keine Geschäftsmäßigkeit erkennen.


Ok, mag sein, scheint mir aber durchaus eine Grauzone zu sein.

Die Grauzone gibt es, ja. Das liegt halt an dem offensichtlich unhandlichen Begriff "geschäftsmäßig", den sich irgendwelche Rechtspolitiker haben einfallen lassen, als das TMG erfunden wurde, und der im Grunde genommen erst nachträglich von Gerichten mit Bedeutung gefüllt werden musste. Wenn es ein Begriff ist, der so umfassende Wirkung in die Breite entfaltet, ist es natürlich verheerend - für "Konsumenten" wie "Anbieter".

Der Seriösität tut das so oder so allerdings schon einen Abbruch. Zumindest für mich.

Als Faustregel ist das sicher brauchbar. Bei einem Rechtshilfeverein wäre "Daten-Sparsamkeit" aber bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar. Geheimniskrämerei kann ich hier aber ehrlich gesagt auch gar nicht erkennen: Name des Vereins, Sitz des Registergerichts (spezielle Grüße gehen an Cpt Obvious^^), Postfachadresse, Mailadresse. Da gibt es im Grunde genommen nix zu meckern, auch "inhaltlich" nicht. Wer will, kann sowohl kurzfristig Kontakt aufnehmen, als auch kurzfristig eine ladungsfähige Adresse recherchieren (Registerauskunft gibt es online und afaik kostenlos). Selbst wenn Impressumspflicht bestünde, wäre das Impressum "fast" vollständig. Nema problema!


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