Statement Q-Block zum Pokalspiel. (Rund um Fußball)

Schweizer 05er ⌂, Marktoberdorf, Monday, 19.08.2019, 08:19 (vor 1674 Tagen) @ Hugonator

§35 Versammlungsstättenverordnung


Hier im speziellen möchte ich speziell auf Absatz 2 hinweisen.

(2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten, § 17 Abs. 1 bleibt unberührt. 2Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abgestimmt hat. 3Für den Umgang mit pyrotechnischen Sätzen, Gegenständen und Anzündmitteln gelten die sprengstoffrechtlichen Vorschriften.

Aber mir ist auch bekannt, dass es schwer umsetzbar ist.


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